X-PM SCHWEIZ AG – Allgemeine Geschäftsbedingungen

der X-PM Schweiz AG, Kreuzbühlstrasse 20, 8008 Zürich (nachfolgend «X-PM»)
Stand: 16. Juni 2025

1.            Geltungsbereich

1.1.           Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, gelten die nachfolgenden Bestimmungen (nachfolgend «AGB») als integrierter Vertragsbestandteil des zwischen der X-PM und dem Vertragspartner abgeschlossenen (Dienstleistungs-) Vertrag. Massgebend ist die Fassung, welche jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültig ist.

1.2.           Individuelle Vereinbarungen zwischen der X-PM und dem Vertragspartner, insbesondere jene des zugrundeliegenden Vertrages, gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.

2.           Erbringung von Dienstleistungen

2.1.           Die X-PM erbringt ihre Dienstleistungen entsprechend des im zugrundeliegenden Vertrag individuell vereinbarten Leistungsumfangs.

2.2.           Die X-PM ist verpflichtet, ihre Dienstleistungen mit der grösstmöglichen Sorgfalt, der notwendigen Fachkenntnis sowie unter Beachtung branchenüblichen Standards zu erbringen.

2.3.           Es obliegt ausschliesslich X-PM, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen notwendigen Ressourcen, Methoden und Mittel nach ihrem eigenen Ermessen zu bestimmen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich kein Mitspracherecht.

2.4.           Die X-PM ist berechtigt, für die Erbringung von Dienstleistungen nach eigenem Ermessen (extern) Subunternehmer und / oder Hilfspersonen beizuziehen und einzusetzen sowie jederzeit beigezogene Subunternehmer und / oder Hilfspersonen durch andere zu ersetzen. Die X-PM informiert den Vertragspartner über den Einsatz resp. Ersatz von Subunternehmer sowie Hilfspersonen. Der Vertragspartner ist berechtigt, innert 14 Tagen seit Zustellung der Information bestimmte Subunternehmer und Hilfspersonen aus wichtigen Gründen (z.B. unloyales Verhalten, fehlende Kompetenz, zeitlich vorgesehener Einsatz kann nicht eingehalten werden etc.)  schriftlich abzulehnen. Stillschweigen gilt als Verzicht auf eine Ablehnung. 

2.5.           Für den Fall, dass die X-PM Subunternehmer und / oder Hilfspersonen beizieht und einsetzt, ist die X-PM verpflichtet dafür zu sorgen, dass Subunternehmer und Hilfspersonen den Vorgaben des zugrundeliegenden Vertrages sowie dieser AGB entsprechen, insbesondere die notwendige Sorgfalt, Fachkenntnis und Standards angewandt werden.

2.6.           Es obliegt X-PM, allfällige Subunternehmer, Hilfspersonen sowie Mitarbeitende des Vertragspartners zu koordinieren, sofern dies erforderlich ist.

2.7.           Die X-PM informiert den Vertragspartner über den Fortschritt der Dienstleistungserbringung sowie umgehend über allenfalls auftretende resp. zu erwartende Schwierigkeiten und / oder Verzögerungen.

3.           Pflichten des Vertragspartners

3.1.           Der Vertragspartner ist verpflichtet, der X-PM umgehend nach Abschluss des zugrundeliegenden Vertrages alle Informationen und Dokumente zur Verfügung zu stellen, die X-PM für die Dienstleistungserbringung benötigt, wobei die X-PM bestimmt, welche Informationen und Dokumente notwendig sind.

3.2.           Der Vertragspartner ist verpflichtet, während der Dienstleistungserbringung der X-PM die hierfür notwendigen internen Ressourcen (insb. Mitarbeitende) gemäss den Vorgaben der X-PM zur Verfügung zu stellen.

3.3.           Die X-PM haftet nicht für Verzögerungen, Einschränkungen der Dienstleistungserbringung oder allfällige Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Vertragspartner die notwendigen Informationen, Dokumente und / oder internen Ressourcen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt.

4.           Abwerbeverbot

4.1.           Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Dienstleistungserbringung durch die X-PM sowie zwölf Monate nach deren Beendigung die von der X-PM beigezogenen und eingesetzten Subunternehmer und / oder Hilfspersonen sowie diesen Nahestehenden weder direkt noch indirekt mit der Erbringung gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen zu beauftragen oder zu beschäftigen und mit den Subunternehmern und Hilfspersonen sowie diesen Nahestehenden weder direkt noch indirekt ein Vertragsverhältnis über die Erbringung gleicher oder ähnlicher Dienstleistungen irgendeiner Art einzugehen.

4.2.           Für jede einzelne Verletzung des Abwerbeverbotes schuldet der Vertragspartner der X-PM eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 50’000.- (Schweizer Franken fünfzigtausend 00/100), wobei von vornherein jede Einrede ausgeschlossen ist. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet nicht von der weiteren Einhaltung des Abwerbeverbots. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5.           Entgelt

5.1.           Sämtliche Honorare verstehen sich jeweils zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer.

5.2.           Der Vertragspartner ist verpflichtet, der X-PM sämtliche Auslagen und Spesen zu ersetzen. Insbesondere ist der Vertragspartner verpflichtet, der X-PM die Kosten für den allfälligen Beizug von Subunternehmer und / oder Hilfspersonen vollumfänglich zu ersetzen. 

5.3.           Die X-PM ist berechtigt, vor der Dienstleistungserbringung eine Akontozahlung nach eigenem Ermessen oder entsprechend der individuellen Vereinbarung zu verlangen und mit der Dienstleistungserbringung erst nach erfolgter Zahlung zu beginnen.

5.4.           Die Rechnungsstellung durch die X-PM erfolgt grundsätzlich monatlich jeweils per Ende jeden Monats sowie bei Abschluss des Auftrags.

5.5.           Akontorechnungen sind sofort, Rechnungen innert zehn Tagen zur Zahlung fällig. Bei Säumnis treten die gesetzlichen Verzugsfolgen ein und ist die X-PM berechtigt, die weitere Dienstleistungserbringung sofort einzustellen. Im Falle einer Einstellung der Dienstleistungserbringung haftet X-PM nicht für allfällige Verzögerungen oder Schäden.

5.6.           Direkte Zahlungen an Subunternehmer und / oder Hilfspersonen befreien den Vertragspartner nicht von seiner Entschädigungs- resp. Zahlungspflicht gegenüber der X-PM.

5.7.           Die X-PM ist berechtigt, Forderungen gegenüber dem Vertragspartner jederzeit ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Dem Vertragspartner ist es hingegen untersagt, allfällige Forderungen gegenüber der X-PM ohne deren vorgängige schriftliche Zustimmung ganz oder teilweise an Dritte abzutreten. Jede verrechnungsweise Tilgung von Forderungen der X-PM durch den Vertragspartner ist ausgeschlossen, ausser die X-PM stimmt einer Verrechnung schriftlich zu.

6.           Haftung 

6.1.           Die Haftung von X-PM für Schäden sowie Folgeschäden ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

6.2.           Die Haftung ist in jedem Fall betragsmässig auf die durch den Vertragspartner an X-PM in den dem Schadenereignis vorangehenden zwölf Monaten bezahlte Honorarsumme (exkl. Spesen sowie Mehrwertsteuer) beschränkt.

6.3.           Die Parteien sind verpflichtet, sich gegen Risiken aus ihrer beruflichen Tätigkeit ausreichend zu versichern (Haftpflicht) und dies der jeweils anderen Partei nachzuweisen.

7.           Datenschutz

7.1.           Die X-PM ist berechtigt, die ihr vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Daten zu erfassen, zu speichern und im Rahmen der Dienstleistungserbringung zu verwenden. Die Daten werden während der Dauer des zugrundeliegenden Vertrages sowie der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.

7.2.           Für den Fall des Beizugs von Subunternehmern und / oder Hilfspersonen ist die X-PM berechtigt, Daten an diese weiterzugeben, sofern und soweit es für die Dienstleistungserbringung notwendig ist. 

7.3.           Die X-PM ist nicht berechtigt, Daten ohne schriftliches Einverständnis des Vertragspartners an Dritte weiterzugeben, ausser es besteht dafür eine gesetzliche Pflicht.

8.           Mitteilungen

8.1.           Mitteilungen der Parteien können schriftlich oder per E-Mail erfolgen, wenn nicht im zugrundeliegenden Vertrag oder diesen AGB ausdrücklich eine andere Form vorgesehen ist.

9.           Geheimhaltung

9.1.           Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertrag und ihrer Geschäftsbeziehung gegenseitig ausgetauschten Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln, sofern und soweit nicht eine Pflicht zur Offenlegung besteht. Vorbehalten bleibt die Offenlegung im Rahmen der Geltendmachung von Forderungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Die X-PM ist verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auf allfällige Subunternehmer und / oder Hilfspersonen zu übertragen und deren Einhaltung durch diese sicherzustellen.

9.2.           Von dieser Geheimhaltungspflicht ausgenommen sind Informationen und Dokumente, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind, insbesondere solche, die öffentlich zugänglich sind.

9.3.           Diese Geheimhaltungspflicht gilt unbefristet auch über die Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages hinaus.

 

10.         Änderung dieser AGB

10.1.        Die X-PM kann dies Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ändern. Allfällige Änderungen muss die X-PM dem Vertragspartner mindestens 30 Tage vor dem Beabsichtigten Inkrafttreten schriftlich mitteilen.

10.2.        Der Vertragspartner kann mitgeteilten Änderungen innert 14 Tagen seit Zustellung der Mitteilung schriftlich widersprechen. Diesfalls treten die Änderungen, gegen die der Vertragspartner widersprochen hat, nicht in Kraft. Stillschweigen gilt als Verzicht auf einen Widerspruch.

11.           Dauer

11.1.        Der zugrundeliegende Vertrag beginnt mit dem in jenem genannten Datum und endet zu dem in jenem genannten Datum. Die Parteien können sich jederzeit über eine Verlängerung der Dauer einigen.

11.2.        Der zugrundeliegende Vertrag kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Monats schriftlich gekündigt werden. Vorbehalten bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (vereinbarte Dienstleistungen werden nicht erbracht, zeitlich nicht verfügbar, Qualität wird nicht eingehalten).

11.3.        Im Falle der Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages bleiben das Abwerbeverbot gemäss Ziff. 4 sowie die Geheimhaltungspflicht gemäss Ziff. 9 unverändert bestehen.

12.          Beendigung 

12.1.        Im Zeitpunkt der Beendigung des zugrundeliegenden Vertrages ist die X-PM verpflichtet, dem Vertragspartner von diesem erhaltene vertrauliche Unterlagen zurückzugeben oder nach Rücksprache mit dem Vertragspartner zu vernichten.

12.2.        Es ist der X-PM gestattet, den Vertragspartner öffentlich als Referenz anzugeben.

13.          Schlussbestimmungen

13.1.        Sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieser des zugrundeliegenden Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sind oder werden, wird durch diesen Umstand die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist diesfalls durch eine neue, gesetzlich zulässige Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und Auswirkung der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung am nächsten kommt. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Vertragslücke offenbar wird.

13.2.        Der zugrundeliegende Vertrag sowie diese AGB unterliegen ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.

13.3.        Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Vertrag und diesen AGB sowie in Bezug auf den Gegenstand des zugrundeliegenden Vertrages sowie diesen AGB, einschliesslich der Fragen des Zustandekommens, der Gültigkeit, der Ungültigkeit, der Verbindlichkeit, der Umsetzung, der Änderung oder Ergänzung, der Verletzung oder Beendigung, ist Zürich.